Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 41 Einschränkung des Fragerechts
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/41#abs-1 (1) Die Agentur für Arbeit darf von Ausbildung- und Arbeitsuchenden keine Daten erheben, die ein Arbeitgeber vor Begründung eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses nicht erfragen darf. Daten über die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, Partei, Religionsgemeinschaft oder vergleichbaren Vereinigung dürfen nur bei der oder dem Ausbildungsuchenden und der oder dem Arbeitsuchenden erhoben werden. Die Agentur für Arbeit darf diese Daten nur erheben, speichern und nutzen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/41#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 39a genannten Personen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 41 SGB III →
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Nach Gewicht
- BSG, 12.05.2011 – B 11 AL 17/10 RLeistungen zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung - keine Übernahme von Reisekosten zur Nutzung des Stelleninformationssystems der ArbeitsagenturZitiert von 2
- BSG, 16.07.2010 – B 11 AL 180/09 BVermittlung Arbeitsloser und Arbeitsuchender - Selbst- bzw Berufsinformationssystem (SIS bzw BIZ) der BA - personenbezogene Nutzerregistrierung für Internetseiten außerhalb des Hausangebots - kein Anspruch auf anonyme Nutzung - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 08.01.2021 – 12 S 1407/19Zitiert von 10
- BSG, 06.12.2012 – B 11 AL 25/11 RArbeitsvermittlung - Angebot eines privaten Arbeitsvermittlers im Internetportal der BA - Forderung eines erfolgsunabhängigen pauschalen Aufwendungsersatzes - Deaktivierung - virtuelles Hausrecht der BAZitiert von 4
- LSG Sachsen-Anhalt, 27.09.2023 – L 4 AS 27/21Zitiert von 2
- SG Duisburg, 06.07.2009 – S 16 AL 65/09 ER
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 121 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 41 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1029)
BGBl. 2019 I S. 1029
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 41 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2917)
BGBl. 2008 I S. 2917
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.